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Satzung
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§1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Hockenheim e.V." und hat seinen Sitz in Hockenheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwetzingen eingetragen. Der Schwimmverein Hockenheim e.V., im folgenden SVH genannt, ist Mitglied des Badischen Schwimmverbandes e.V. §2 Ziele und Zwecke des Vereins 1. Der SVH verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des SVH ist das Schwimmen zu lehren, zu vervollkommnen und leistungsorientiert zu betreiben.
Als Mittel dazu dienen: a) Schwimmunterricht im Verein und außerhalb, wie Ferienprogramme.
b) Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Springens, Tauchens, Wasserballspiele und verwandter Arten der Leibesübungen sowie flankierender Maßnahmen.
c) Entsprechende Vorführungen und Wettkämpfe nach festgelegten Wettkampfregeln sowie Freizeitgestaltung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Trainervergütungen, die nach Maßgabe des Vorstandes gewährt werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des SVH oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des SVH an eine steuerbegünstigte Einrichtung. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt durch Genehmigung des Vorstandes rückwirkend mit dem Tage der Antragstellung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des SVH. Der Austritt aus dem SVH ist jederzeit möglich. Er erfolgt gegenüber dem Vorstand zum Ende des Jahres. Die unterzeichnete schriftliche Erklärung muss dem Vorstand einen Monat vor Jahresende vorliegen.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Einsprüche der Mitgliederversammlung sind zulässig. Diese entscheidet endgültig mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§5 Mitgliedsbeiträge 1. Jedes Mitglied zahlt an den SVH einen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind der aktuellen Beitragsordnung zu entnehmen.
3. Soziale Härtefälle: entscheidet auf Vorschlag des Trainers der Vorstand
§6 Organe des Vereins 1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§7 Mitgliederversammlung 1. Die Angelegenheiten des SVH werden durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt, soweit dies nicht auf den Vorstand übertragen ist.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht für die Mitglieder unter 16 Jahren obliegt dem gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, Anfang März, nach schriftlicher Einladung des Vorstandes statt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
b) Die Mitgliederversammlung wählt für das Haushaltsjahr 2 Rechnungsprüfer.
c) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand bezüglich des abgelaufenen Haushaltsjahres.
d) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins, (s. § 10)
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung, die von zwei geschäftsführenden Vorständen unterzeichnet werden.
6. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem:
a) geschäftsführenden Vorstand und dem
b) erweiterten Vorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern:
a) Vorstand für sportliche Angelegenheiten
b) Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
c) Vorstand für Verwaltung
3. Der erweiterte Vorstand ist nach Aufgabenbereichen des geschäftsführenden Vorstandes gegliedert. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes arbeitet in seinem Bereich dem jeweils zuständigen geschäftsführenden Vorstand zu.
Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) Bereich sportliche Angelegenheiten: - Schwimmwart
- 2 Trainervertreter
- Jugendsprecher
- 2 Jugendvertrauenspersonen (männlich und weiblich)
- Masterssprecher
b) Bereich Öffentlichkeitsarbeit - Pressesprecher
- Vergnügungswart
- 3 Beisitzern
c) Bereich Verwaltung - Schriftführung (alle Vorstandsmitglieder im Wechsel)
- Kassenwart
- Computerwart/Statistik
4. Der Vorstand wählt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu seinem Sprecher.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt nach § 26 BGB die Geschäftsführung des SVH.
6. Jeder Vorstand ist alleine vertretungsberechtigt.
7. Die Jugendlichen unter 18 Jahren im SVH wählen im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Jugend vertreten
§9 Vereinsjugend Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation. §10 Auflösung des SVH Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. § 11 – Datenschutzrechtliche Bestimmungen 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse und Bankverbindung des Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung Familienbeziehung bei Familienmitgliedschaft)
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Als Mitglied des „Deutschen Schwimmverbandes e.V.„ ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse (z.B. Disqualifikation, Rekord) an den Verband.
3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder in der Vereinszeitschrift mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus, bzw. gewährt Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
4. Der Verein informiert die Presse über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen, werden von der Homepage des Vereins entfernt.
5. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Aufgestellt im März 1998, Hockenheim Geändert im Oktober 2010, Hockenheim
JUGENDORDNUNG §1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des SV Hockenheim. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des SV Hockenheim bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins. §2 Ziele Die Jugendabteilung des SV Hockenheim gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen. §3 Aufgaben Aufgaben sind insbesondere: - Ausbildung in der Sportart Schwimmen
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste oder ähnliches)
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
- Kontakte zu anderen Jugendgruppen.
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